Logo-IHKMit der „Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung“, die ab dem 01.08.2015 gilt, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Änderungen im Mindestlohngesetz (MiLoG) verabschiedet. Die IHK-Organisation hatte sich von Anfang an intensiv für Erleichterungen eingesetzt. Diese Eingaben sind nun endlich aufgenommen und umgesetzt worden. „Die angekündigten Maßnahmen sind Schritte in die richtige Richtung“, so Svenja Jochens, Justitiarin der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK Lippe). „Denn gerade hier hat die Bürokratiebelastung für die Unternehmen zu großem Unmut geführt.“

 
Die Aufzeichnungspflichten sind gelockert worden. „Ab jetzt wird die Einkommensschwelle von 2.958,- _ dahingehend ergänzt, dass die Aufzeichnungspflicht nach dem MiLoG bereits dann entfällt, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt mehr als 2.000,- _ brutto beträgt und dieses Monatsentgelt jeweils für die letzten tatsächlich abgerechneten 12 Monate nachweislich gezahlt wurde“, so Jochens.

 
Eine weitere wesentliche Änderung ist, dass bei der Beschäftigung von engen Familienangehörigen, wie z. B. Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Arbeitgebers, die Aufzeichnungspflichten nicht mehr anzuwenden sind.

 
„Des Weiteren steht nun fest, dass sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt wird“, so Jochens weiter. Das heißt, dass ein Unternehmer nur die Verantwortung für beauftragte Unternehmen trägt, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden.
Für Fragen steht Ihnen bei der IHK Lippe als Ansprechpartnerin Svenja Jochens unter Tel: 05231 7601-43 oder E-Mail: jochens@detmold.ihk.de zur Verfügung.


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