Endlich, Sommer, Sonne, Strand genießen! Doch viele Angehörige, die einen hilfsbedürftigen Menschen zu Hause betreuen und pflegen, gönnen sich selten eine Auszeit. Häufig, weil sie schlichtweg nicht wissen, wie sie den Urlaub von der Pflege organisieren sollen. Dabei können schon ein paar Tage fernab des Alltags helfen, neue Kraft zu tanken und die Aufgaben zu Hause besser zu meistern. „Für eine Verschnaufpause können Angehörige verschiedene Leistungen bei der Pflegekasse beantragen und miteinander kombinieren“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Sie hat für Helfer zu Hause, die vorübergehend mal tief durchatmen möchten, folgende Tipps:
• Finanzielle Zuwendungen: Ganz gleich, ob eine Familienfeier, ein Kino-oder Arztbesuch oder eine Reise ansteht: Pflegende Angehörige können für solche Unternehmungen bis zu 42 Tage im Jahr Verhinderungspflege beziehungsweise Ersatzpflege von der Pflegekasse bekommen. Bis zu 1612 Euro übernehmen die Pflegekassen auf Antrag, wenn Pflegende eine Auszeit nehmen wollen und Hilfsbedürftige von Außenstehenden versorgt werden müssen. Dies gilt auch, wenn private Helfer bei den anstehenden Verrichtungen von einem professionellen Dienst unterstützt werden. Gezahlt wird die Verhinderungspflege ab Pflegegrad 2. Pflegende Angehörige oder Pflegepersonen haben jedoch erst einen Anspruch auf Leistungen, wenn sie bereits seit sechs Monaten im Einsatz sind. Die Leistungen müssen zuvor bei der Pflegekasse beantragt werden und vom Pflegebedürftigen unterschrieben werden.
• Ersatz- oder Kurzzeitpflege: Wie eine Urlaubsvertretung im Einzelfall organisiert werden kann, sollte sich an den Bedürfnissen des Pflegebedürftigen orientieren. Verlassen etwa Hilfsbedürftige die gewohnte Umgebung nur ungern, ist es sinnvoll, jemanden zu beauftragen, der den Kranken zu Hause betreut, während der vertraute Helfer die Seele baumeln lässt. Wer den Pflegebedürftigen rund um die Uhr versorgt wissen will, kann sich für eine Unterbringung und Versorgung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung entscheiden. Unterkunft und Mahlzeiten müssen Hilfsbedürftige in diesem Falle allerdings selbst zahlen. Viele Pflegeheime halten für diesen Zweck Betten bei Bedarf bereit. Interessenten sollten jedoch frühzeitig fragen, ob zum gewünschten Datum noch Plätze frei sind, da es Engpässe geben kann
• Ausnahmen: Übernimmt ein Nachbar, Freund oder entfernter Verwandter die Urlaubsvertretung, zahlt die Pflegekasse ebenfalls. Springt jedoch ein Familienmitglied ersten oder zweiten Grades ein, dazu zählen zum Beispiel Schwester oder Schwiegersohn, gibt’s die Ersatzpflege nur in Höhe des Pflegegeldes. Dessen Höhe orientiert sich am bereits festgelegten Pflegegrad. Zusätzlich kommt die Kasse für Kosten auf, die durch die Übernahme der Pflege anfallen, etwa für Kinderbetreuung oder die Anfahrt zum Pflegebedürftigen. Insgesamt werden nicht mehr als 1612 Euro gezahlt.
• Urlaub im Pflegehotel:. Wer nicht auf den gemeinsamen Urlaub verzichten will, kann den Pflegebedürftigen in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung am Urlaubsort unterbringen, wenn es dort eine entsprechende Wohnanlage gibt. Auch immer mehr Pflegehotels bieten ihren bedürfnisorientierten Service für eine gemeinsame Unterbringung an. Auch hier kann bei anerkannten Hotels eine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Diese Möglichkeiten gelten allerdings nur für Reiseziele innerhalb Deutschlands.
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen, die Fragen zur Ersatzpflege haben, können sich an den nächstgelegenen Pflegestützpunkt wenden. Kontakt im Internet beim Zentrum für Qualität in der Pflege unter www.zqp.de/pflegeberatung-auf-einen-blick. Im Einzelgespräch erläutern die Berater in den Pflegestützpunkten, welche Voraussetzungen Angehörige erfüllen müssen, um die Ersatzpflege in Anspruch zu nehmen und klären den Hilfebedarf. Weitere Informationen rund um die Kombi Pflege und Urlaub gibt’s auch online unter www.verbraucherzentrale.nrw/pflegeurlaub.
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW
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