Die Tankfüllung wurde per EC-Karte mit Unterschrift bezahlt. Doch als der Händler die Lastschrift einige Tage später abbuchte, war nicht genügend Geld auf dem Konto. „Durch die zurückgewiesene Lastschrift gerät der Kunde automatisch in Zahlungsverzug und muss dann auch die Kosten für das Eintreiben der offenen Forderungen tragen“, rät die Verbraucherzentrale NRW, das Konto stets genau im Blick zu haben: „Denn: Eine Mahnung zur Zahlung braucht es vorher nicht.“ Wenn etwas schiefläuft, wo eigentlich sofort gezahlt werden sollte, riskiert man, alsbald unerwartete Post von einem Inkassobüro zu bekommen – oftmals horrende Gebühren inklusive. Fürs eigene Management offener Forderungen hat die Verbraucherzentrale NRW folgende Tipps zusammengestellt:
• Bei Lastschrift – sofort in Verzug: Ob Schuhe oder Reisebuchung: Wer im Internet kauft und per Lastschrift bezahlt, kann ins Soll rutschen, wenn diese dann nicht eingelöst werden kann. Weil der Kunde den Rechnungsbetrag schuldig bleibt, gerät er sofort in Zahlungsverzug. Das gilt auch bei Lastschriften, die beispielsweise Energieversorgern oder Telekommunikationsanbietern für die monatliche Abbuchung von Strom- oder Gasabschlägen oder der Telefonrechnung erteilt werden.
• Zahlung auf Rechnung – mit Mahnung: Wer auf Rechnung kauft oder etwa vom Handwerker eine Rechnung bekommt, erhält in der Regel erst eine Mahnung, bevor er wegen nicht rechtzeitiger Bezahlung in Verzug gerät. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig, wenn der Gläubiger den Geldbetrag innerhalb der Zahlungsfrist erhalten hat. Bei Überweisungen ist der Tag der Gutschrift auf dem Empfängerkonto maßgeblich. Allerdings: Wurde in der Rechnung bereits auf die Fälligkeit der Rechnung und die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen, gerät der Schuldner auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach deren Zugang in Verzug.
•Verzug ohne Mahnung: Auch wenn ein Kalenderdatum – wie zum Beispiel in Mietverträgen – als Zahlungsziel vereinbart wurde, bis wann die Forderung vom Schuldner zu begleichen ist, braucht es keiner Mahnung. Wird nicht pünktlich gezahlt, befindet sich der Schuldner ab dem Tag im Zahlungsverzug, der auf den letzten Tag der Zahlungsfrist folgt. Muss die Miete etwa bis 3. Juni auf dem Vermieterkonto sein, gerät man ab dem 4. Juni in Zahlungsverzug, wenn das Geld nicht eingegangen ist.
• Einschalten von Inkassobüros: Nicht klar geregelt ist, wann ein Anbieter eine Forderung ohne vorherige Mahnung des Schuldners direkt an ein Inkassounternehmen weitergeben und dem Schuldner die Kosten hierfür auferlegen kann. Einerseits hat der Gesetzgeber festgelegt, dass ein Gläubiger Anspruch auf den Ersatz eines „Verzugsschadens“ hat, zu dem auch angemessene Entgelte eines Inkassounternehmens gehören können. Wenn eine Mahnung für den Verzugseintritt entbehrlich war, können Händler also argumentieren, die Entgelte für ein Inkassounternehmen seien ein Verzugsschaden, den der säumige Zahler tragen muss. Andererseits sieht das Gesetzbuch Gläubiger aber auch in der Pflicht zu verhindern, dass die Zusatzkosten für einen Schuldner unverhältnismäßig hoch werden. Deshalb müssen nach Ansicht der Verbraucherzentrale NRW mindestens große Händler dem Kunden zuerst wenigstens eine Mahnung schicken, um so den Schaden zu mindern und Inkassokosten zu vermeiden.
• Kontokontrolle: Ein regelmäßiger Check der Kontoumsätze ist der erste Schritt, um möglichen Inkassokosten vorzubeugen. Daueraufträge, erteilte Lastschriften und zu erwartende Abbuchungen beim Zahlen mit Karte sollten immer mit dem aktuellen Haben auf dem Kontostand im Gleichschritt sein. Denn ansonsten wird riskiert, dass Lastschriften zurückgewiesen werden, wenn das Konto nicht ausreichend gedeckt ist. Besondere Obacht ist natürlich zum Ende des Monats angezeigt, wenn sich das Guthaben dem Ende neigt und regelmäßige Abbuchungen wie etwa der Abschlag für die Stromversorgung noch ausstehen. Und auch wenn dann noch ein Restguthaben auf dem Konto ist, kann es passieren, dass Banken kleine Lastschriften, z. B. von 11 Euro für einen Einkauf im Supermarkt, nicht einlösen, um sicherzustellen, dass sie ihre Kontogebühren abbuchen können. Mehr Informationen unter www.verbraucherzentrale.nrw/inkassounternehmen
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW
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