Gesetzliche Krankenkassen müssen helfen. Heftiges Zahnweh nach Wurzelbehandlung, Beschwerden nach dem Einsetzen eines Hüftgelenks, bleibender Schmerz nach Bandscheibenoperation – Patienten, die nach einer ärztlichen Behandlung über erneute Leiden klagen und Zweifel haben, ob etwa der behandelte Zahn wirklich gezogen werden musste, sollten sich hilfesuchend an ihre Krankenkasse wenden. „Bei einem Verdacht auf Behandlungsfehler müssen die gesetzlichen Krankenkassen Versicherte beraten und ihnen bei berechtigten Ansprüchen dabei helfen, Schmerzensgeld von dem behandelnden Arzt oder der zuständigen Klinik zu bekommen“, gibt die Verbraucherzentrale NRW Aufschluss über die Pflichten der Krankenversicherer: „Die Kasse hilft Versicherten jedoch nur, wenn der Schaden im Rahmen einer Kassenleistung entstanden und noch nicht verjährt ist. Bei privat finanzierten Behandlungen bleiben die gesetzlichen Kassen untätig.“ Um die Hemmschwelle von Betroffenen gegenüber den Krankassen zu senken, erklärt die Verbraucherzentrale NRW, welche Hilfe Krankenversicherte bei einem Verdachtsfall in Anspruch nehmen können:
Schwieriges Problem für Patienten:
Wird ein therapeutischer Eingriff nicht mit dem erforderlichen fachärztlichen Know How durchgeführt, mangelt es an nötiger Aufklärung oder weiterer Diagnostik, kann dies zu einem Behandlungsfehler mit weitreichenden Folgen für die behandelten Patienten führen. Haben Betroffene den Verdacht, dass etwas bei ihrer Behandlung schief gelaufen ist, sollten sie den Sachverhalt von ihrer Krankenkasse prüfen lassen.
Kassen müssen Verdacht auf Herz und Nieren prüfen:
Im ersten Schritt ist mit der Krankenkasse zu klären, ob die erforderliche Beratung auf Wunsch entweder persönlich oder telefonisch und bei Bedarf auch anonym durchgeführt werden kann. Wichtig für einen vertrauensvollen Ablauf ist außerdem ein fester Ansprechpartner, der Ratsuchende von Anfang an betreut. Kommt dann ein erstes persönliches Gespräch zustande, sollten Versicherte zunächst den Fall und ihre Beschwerden ausführlich schildern. Hierbei informiert der zuständige Mitarbeiter Patienten über ihre Rechte, die konkrete Unterstützung durch die Kasse und den weiteren Ablauf der Beratung.
Beurteilung des bisherigen Krankheitsverlaufs:
Die Prüfung der internen Informationen liefern der Krankenkasse eventuell bereits wichtige Indizien für einen Behandlungsfehler – etwa wenn ein Patient nach einem Routineeingriff in ein Spezialkrankenhaus verlegt worden ist. Außerdem können die Kassen Kranken- und Behandlungsunterlagen von Ärzten und Krankenhäusern beschaffen sowie Untersuchungsbefunde, Röntgenaufnahmen oder weiteres Bildmaterial für eine Beurteilung anfordern. Die Versicherten müssen hierzu eine Entbindung von der Schweigepflicht unterschreiben. Außerdem wird die Kasse Ratsuchende bitten, ein schriftliches Gedächtnisprotokoll anzufertigen.
Ergänzendes Gutachten des MDK:
Erhärtet sich der Verdacht auf einen Behandlungsfehler, wird die Krankenkasse den Medizinischen Dienst (MDK) mit einem Gutachten beauftragen. Der MDK beurteilt, ob bei den Krankenversicherten ein gesundheitlicher Schaden vorliegt und ob ein Behandlungsfehler hierfür als Ursache in Frage kommt. Das Gutachten dient Betroffenen als fachliche Grundlage für eine weitere gerichtliche oder außergerichtliche Klärung.
Abschließende Stellungnahme der Kasse ein Muss:
Auch wenn die Krankenkasse keinen ausführlichen Bericht in Aussicht stellt, sollten Versicherte auf eine schriftliche Stellungnahme zu ihrem Anliegen bestehen. In dem Schreiben sollte die Kasse verständlich erklären, welche Fakten ihr vorliegen, weshalb bei einem negativen Bescheid des Gutachtens kein Behandlungsfehler vorliegt oder warum von einer Fortführung des Anliegens abgeraten wird. Noch offene Fragen lassen sich am besten in einem abschließenden Gespräch mit dem betreuenden Mitarbeiter klären. Stellt eine Krankenkasse nach eingehender Prüfung der Fakten jedoch einen Behandlungsfehler fest, ist es ratsam, dass Betroffene spätestens dann zur Durchsetzung ihrer Schadenersatzansprüche einen Fachanwalt für Medizinrecht hinzuziehen, der zudem auf die Einhaltung der Verjährungsfristen achtet.
Rechtliche Hilfe bei Konflikten mit Ärzten oder Krankenkassen und Informationen über Patientenrechte bieten ergänzend auch 20 örtliche Beratungsstellen der Verbraucherzentrale NRW. Kontakt unter
www.vz-nrw.de/gesundheitsberatung.
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW
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