VerbraucherzentraleZahlen oder nicht zahlen? – Das ist die Frage für viele Kassenpatienten beim Arztbesuch. Von Augeninnendruck-Messung über Thrombose-Check bis hin zur Krebsvorsorge: Ärzte dürfen zusätzliche Leistungen, die nicht von der gesetzlichen Krankenkasse bezahlt werden, als so genannte Individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) anbieten. Dabei handelt es sich um verschiedenste Behandlungs- und Untersuchungsmethoden, die oft medizinisch nicht notwendig sind. Ärzte bezeichnen diese Extras dennoch als empfehlenswert und halten hierfür die Hand auf. Patienten reagieren darauf verunsichert und zahlen dennoch den verlangten Betrag. Um einem Arzt, der Selbstzahlerleistungen anbietet, mehr auf Augenhöhe zu begegnen, müssen gesetzliche Versicherte umschwenken und sich nicht länger nur als Patienten verstehen, sondern auch als Kunden des Gesundheitsmarkts auftreten. Dazu ist es nötig, dass sie ihre Rechte kennen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW:
Aufdringlichkeit und Angstmache gilt nicht: Oft weisen Plakate, Hochglanzbroschüren oder das Praxispersonal bereits im Wartezimmer auf kostenpflichtige Leistungen – etwa zur Krebsfrüherkennung – hin, bevor überhaupt ein Arztgespräch stattgefunden hat. Patienten sollten sich durch aufdringliche Werbung oder persönliche Ansprache nicht bedrängen lassen, sondern sich stattdessen außerhalb der Praxis ausführlich – etwa übers Internet oder bei ihrer Krankenkasse – über die offerierten Behandlungsmethoden.

Kein Verzicht auf persönliches Arztgespräch: Auskünfte von Sprechstundenhilfen oder die Aushändigung von schriftlichem Aufklärungsmaterial sind kein adäquater Ersatz für eine ärztliche Beratung. Patienten sollten immer auf einem persönlichen Gespräch mit dem Arzt bestehen. Denn nur der kann den Gesundheitszustand der Patienten beurteilen und ihnen die passenden Behandlungsmethoden darlegen. Bei kostenpflichtigen Angeboten sind jedoch auch solche darunter, deren Nutzen bislang wissenschaftlich nicht nachgewiesen ist. Deshalb sollten Patienten immer nachfragen, welche Vorteile die zusätzliche Leistung hat und welche Risiken damit verbunden sind.

Sachliche und verständliche Aufklärung ist Pflicht: Der behandelnde Arzt muss Patienten vor Beginn einer IGeL-Behandlung über alle wesentlichen Aspekte seiner vorgeschlagenen Therapie verständlich und ausführlich informieren. Dazu zählen Diagnose, vorgeschlagene Behandlungsmaßnahmen, Notwendigkeit und Nutzen, Risiken und Nebenwirkungen, aber auch die selbst zu tragenden Kosten der Behandlung. Auch die Erläuterung von Behandlungsalternativen, etwa die kostenfeien der gesetzlichen Krankenkassen, dürfen hierbei nicht fehlen. Kommt ein Arzt seiner Aufklärungspflicht nicht nach, sollten Patienten die kostenpflichtige Leistung ablehnen und sich einen anderen Arzt suchen.

Angemessene Bedenkzeit erbeten: Patienten sollten, bevor Sie ein IGeL-Angebot in Anspruch nehmen, bei ihrer Krankenkasse nachfragen, warum die Kosten für diese Leistung nicht übernommen werden. Im Einzelfall – etwa bei bestimmten Risikogruppen oder bestehenden Vorerkrankungen – trägt die Kasse die Kosten, wenn eine ausreichende Begründung des Arztes vorliegt. Außerdem bieten viele Kassen bestimmte Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der gesetzlichen Krankenkassen als so genannte Satzungsleistungen an. Wer dann schon privat gezahlt hat, bekommt das Geld von seiner Kasse nicht zurück.

Nichts geht ohne schriftlichen Behandlungsvertrag: Patienten haben vor Leistungserbringung ein Recht auf einen Behandlungsvertrag mit schriftlicher Auflistung der einzelnen Leistungs- und Kostenpositionen. Nur so können sie auf Basis einer transparenten Kostenübersicht entscheiden, was finanziell auf sie zukommt und ob sie dieses Geld für eine IGeL ausgeben wollen. Erhalten Patienten keinen schriftlichen Kostenvoranschlag, können sie die Zahlung verweigern. Da der Kassenpatient bei IGeL privatärztliche Leistungen in Anspruch nimmt, muss vor Behandlungsbeginn zwischen Arzt und Kassenpatient hierüber ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden. Nach Abschluss der Behandlung muss der Arzt eine Rechnung nach der privatärztlichen Gebührenordnung (GOÄ) ausstellen.

Bei aufdringlicher Werbung oder Problemen mit der Behandlung oder Abrechnung können sich Patienten an ihre Krankenkasse, an eine Patientenberatungsstelle oder an eine der 18 rechtlichen Gesundheitsberatungsstellen der Verbraucherzentrale NRW wenden – Kontaktdaten im Internet unter www.vz-nrw.de/gesundheitsberatung. Das Beschwerdeforum www.igel-ärger.de der Verbraucherzentrale-NRW nimmt ebenfalls Beschwerden über aggressive Werbemethoden, unangemessenes Verhalten der Praxisangestellten, Kostenwahnsinn und mangelhafte ärztliche Beratung schriftlich entgegen.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW


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