§ 61 Schulgesetz des Schulgesetzes regelt die Bestellung der Schulleitung. Dazu gehören auch die stimmberechtigten und beratenden Mitglieder des Schulträgers (Stadt Blomberg) in der Schulkonferenz. Die Ausschussmitglieder hatten in der Sitzung vom 19. März 2015 über folgenden Beschlussvorschlag abzustimmen:
1. Als stimmberechtigtes Mitglied in der Schulkonferenz der jeweiligen Schule bei der Wahl der Schulleiterin/des Schulleiters gemäß § 61 Abs. 2 SchulG wird Ratsherr Klaus-Peter Hohenner als Vorsitzender des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur bestimmt. Als Vertreter im Verhinderungsfall wird der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Schule, Sport und Kultur, Ratsherr Jörg Malzahn, bestimmt.
2. Die im Rat der Stadt Blomberg vertretenen Fraktionen bestimmen aus ihren Reihen insgesamt drei beratende Mitglieder und deren Stellvertreter/innen für die Wahl der Schulleitung gem. § 61 Abs. 2 SchulG.
Diesem Beschlussvorschlag stimmten die Mitglieder des Fachausschusses einstimmig zu, die Benennung der Fraktionsmitglieder erfolgt in nächster Instanz, dem Hauptausschus, am 7. Mai 2015, bevor der Rat am 26. Juni 2015 das letzte Wort haben wird.
Hintergrund:
In § 61 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG) ist das Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters geregelt. Demnach ist vorgesehen, dass die Schulkonferenz in geheimer Wahl aus den von der oberen Schulaufsichtsbehörde (Bezirksregierung) benannten Personen die Schulleiterin oder den Schulleiter wählt. Hierfür wird die Schulkonferenz gemäß § 61 Abs. 2 um ein stimmberechtigtes Mitglied erweitert, das der Schulträger entsendet. Bis zu drei weitere Vertreterinnen oder Vertreter des Schulträgers können an der Sitzung beratend teilnehmen.
Die Vertreterinnen und Vertreter des Schulträgers dürfen nicht der Schule angehören. Bei der Bestimmung der Mitglieder in der Schulkonferenz durch den Schulträger handelt es sich um eine Angelegenheit, die von besonderer Bedeutung für die Gemeinde ist, weil sowohl der oder die stimmberechtigte Vertreter/in als auch die nicht stimmberechtigten Vertreterinnen und Vertreter Einfluss auf das Ergebnis der Wahl der Schulleitung durch die Schulkonferenz haben können. Aus diesem Grund ist die Zuständigkeit des Rates für die Bestimmung der Mitglieder gegeben.
Weder das Schulgesetz noch die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen enthalten Vorgaben, ob es sich bei den Vertreterinnen und Vertretern in der Schulkonferenz um Mandatsträger oder Mitglieder der Verwaltung handeln muss. Festzulegen ist weiterhin, wer im Verhinderungsfall die Vertretung für die benannten Mitglieder in der Schulkonferenz wahrnehmen soll. Für die laufende Legislaturperiode des Rates soll nun festgelegt werden, welches stimmberechtigte Mitglied des Schulträgers (einschl. Stellvertretung) in die jeweilige Schulkonferenz entsandt wird. Weiterhin ist zu entscheiden, ob aus den im Rat vertretenen Fraktionen bis zu drei beratende Vertreter/innen und deren Stellvertreter/innen benannt werden sollen.
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