Mit Schreiben vom 03.12.2014 beschwerte sich Matthias Festing über Verstöße gegen die 32. Verordnung zur Durchführung des BundesImmissionsschutzgesetzes, insbesondere im Ortsteil Reelkirchen, und regte den Erlass einer einheitlichen Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung an. Seiner Meinung nach wird insbesondere im Ortsteil Reelkirchen gegen die Verordnung des BundesImmissionsschutzgesetzes verstoßen, dies nicht nur an Sonn- und Feiertagen.
Festing bezog sich in seinem Antrag auf Beschränkungszeiten (7.00 bis 9.00 UHr und 13.00 bis 15.00 Uhr), die es laut Auskunft der Verwaltung nicht gibt. Ziel seines Antrags sei es jedoch diese „gewachsenen Angewohnheiten“ auf ein einheitliches demokratisches Maß festzusetzen, um letztlich auch den Wohn- und Nachbarschaftsfrieden zu fördern.
Nachdem Festing den Ausschussmitgliedern seinen Antrag nochmals vorgetragen hatte, stellte Hans-Adolf Albrecht (FDP) die Frage, ob dem Ordnungsamt denn überhaupt Beschwerden vorliegen würden. Bürgermeister Klaus Geise erklärte, dass es sich um Einzelfälle und normale Nachbarschaftsstreitigkeiten handle. Die Verwaltung würde dann an einen Schiedsmann verweisen und müssen nur selten selbst aktiv werden.
Nach Hans-Ulrich Arnecke (Grüne), kommt kein normaler Mensch auf die Idee an Sonntagen den Rasen zu mähen und erntete nach eigener Aussage entlarvendes Lächeln seitens der Ausschussmitglieder, die möglicherweise eben doch schon mal an Sonntagen gemäht haben. Arnecke verlor die Ernsthaftigkeit der Sache jedoch nicht aus dem Blick und sagte: „Die gewachsenen Ruhezeiten sollten eingehalten werden, dies als Appell an alle Mitbürger. Möglicherweise könnte auch der jeweilige Ortsvorsteher eingeschaltet werden, wenn es zu Streitigkeiten kommt. Ich möchte jedoch so wenig wie möglich über Verfügungen reglementieren.“
Geise pflichtete ihm bei und erklärte, dass sich vieles durch ein einfaches Gespräch regeln lasse. Auch Friedrich Wilhelm Meier (CDU) sah das ähnlich: „Wenn wir hier eine Grundlage schaffen, werden Menschen auch darauf beharren. Das kann dann erst recht zu einer Ausweitung von Streitigkeiten führen.“
Bürgermeister Klaus Geise formulierte nach der Aussprache den Beschlussvorschlag dem Antrag nicht zu folgen, diesem Beschlussvorschlag wurde einstimmig zugestimmt und der Antrag somit abgelehnt.
Hintergrund:
Zu der gesamten Thematik gibt es:
1. Europäisches Recht (Richtlinie 2000/14/EG)
2. das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
3. das Landes-Immissionsschutzgesetz (LImSchG)
4. die Ordnungsbehördliche VO der Stadt Blomberg
Alle v.g. Rechtnormen befassen sich mit dem Thema „Lärm“. Grundsatz und Ziel aller Normen ist im Tenor: „Schutz der menschlichen Gesundheit und des Wohlbefindens“ (Artikel 1 der EU-Richtlinie 2000/14/EG vom 08.05.2000), „Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und der Vorbeugung des Entstehens von schädlichen Umwelteinwirkungen“ (§ 1 BImSchG) und „Jeder hat sich so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich ist“ (§ 3 LISchG).
In der EU-Richtlinie sind im Artikel 12 Geräte und Maschinen aufgelistet, für die Geräuschemissionswerte gelten (dazu ist jeweils ein Schallleistungspegel in dB (Dezibel) genannt, der nicht überschritten werden darf). Beispiel: Rasenmäher Schnittbreite <= 50 cm – 94 dB (Richtwert) Rasenmäher Schnittbreite > 120 cm – 103 dB (Richtwert). Artikel 13 regelt, das bestimmte aufgeführte Geräte und Maschinen nur einer Kennzeichnungspflicht unterliegen, z.B. Grastrimmer, Heckenschere usw.
Zu diesen v.g. beiden Artikeln gibt es einen Anhang zur Richtlinie (Anhang I), in dem eine genaue Definition von Geräten und Maschinen festgeschrieben ist. Es wird genau definiert, was ist ein Rasenmäher, was ist ein Laubbläser, was ist ein Rasentrimmer usw. Ein weiterer Anhang zur Richtlinie (Anhang III) regelt die genauen Verfahren zur Messung des Luftschalls, die zur Ermittlung des Schallleistungspegels von Geräten und Maschinen anzuwenden sind.rnmarktes hinzugekommen.
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