Krankenversicherte können sich im neuen Jahr zunächst über eine Beitragssenkung freuen: Der bisher gültige Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung sinkt von 15,5 Prozent auf 14,6 Prozent. Der Wegfall der 0,9 Beitragspunkte beschert den Versicherern jedoch ein Loch von rund elf Milliarden in ihren Kassen, das sie voraussichtlich über individuelle Zusatzbeiträge wieder schließen werden. Für Verbraucher heißt es jetzt: „Aufgepasst! Falls eine Krankenkasse einen höheren Mitgliedsbeitrag verlangt, sollten Versicherte die Beitragssätze und die Leistungen mehrerer Kassen miteinander vergleichen und gegebenenfalls wechseln. Denn bei der Erhebung beziehungsweise Anhebung von Zusatzbeiträgen können Versicherte ein Sonderkündigungsrecht nutzen“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Mehr zu den neuen Regeln:
- Neue Beitragssätze: 65 der gesetzlichen Krankenkassen erheben zunächst einen Zusatzbeitrag von unter 0,9 Prozent. 50 Kassen bleiben bei dem vorläufigen Satz. Und acht Krankenkassen verlangen mehr. Das bedeutet: Für viele wird die Krankenversicherung etwas günstiger als bisher.
- Künftig mehr Ausgaben: Das Plus in der Tasche ist für die Versicherten vermutlich nur von kurzer Dauer: Mit Blick auf die steigenden Ausgaben für Medikamente, Arzthonorare und Behandlungen sind die meisten gesetzlichen Krankenkassen gezwungen, ihre Zusatzbeiträge nach einer Weile anzuheben, um die Kassenleistungen zu decken. Sämtliche Zusatzkosten müssen von den Versicherten allein – ohne Anteil der Arbeitgeber – geschultert werden.
- Zahlungspflicht: Wer gesetzlich krankenversichert ist, muss in der Regel den Zusatzbeitrag der Kasse zahlen. Ausgenommen davon sind mitversicherte Familienangehörige – also Kinder oder Ehepartner. Bei Empfängern von Arbeitslosengeld I oder Grundsicherung übernimmt der jeweilige Träger neben der Krankenversicherung auch den vollen Zusatzbeitrag. Für Geringverdiener zahlen die Ämter nur die durchschnittliche Anhebung. Fällt ein Aufschlag höher aus, müssen Bezieher von Sozialleistungen die Differenz nicht selbst zahlen.
- Kündigung: Versicherte haben ein Sonderkündigungsrecht, wenn die Krankenkasse einen Zusatzbeitrag erhebt oder erhöht. Die Kassen müssen ihre Versicherten spätestens in dem Monat vor der geplanten Anhebung auf dieses Sonderkündigungsrecht aufmerksam machen. Um eine Vergleichsmöglichkeit mit anderen Kassen zu haben, muss den Versicherten der durchschnittliche Zusatzbeitrag in der Ankündigung genannt werden. Auch der Hinweis auf eine Übersicht der Zusatzbeiträge aller Kassen auf der Internetseite des GKV-Spitzenverbandes unter www.gkv-zusatzbeitraege.de darf in dem Schreiben nicht fehlen. Kündigen kann man dann bis zum Ende des Monats, in dem der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Die Kündigung wird jedoch erst zum Ende des übernächsten Monats wirksam. Konkret: Wer im Januar kündigt, ist ab April bei der neuen Kasse versichert. Bis dahin müssen allerdings die verlangten Zusatzbeiträge bei der alten Kasse noch gezahlt werden.
- Qualität und Preis der neuen Kasse: Niedrige Zusatzbeiträge alleine machen noch keine gute Krankenkasse aus. Entscheidend für die Wahl der Krankenkasse sollten neben der Beitragshöhe auch gute Erreichbarkeit, Service und Beratung bei Fragen zu Krankheiten und zur Arztwahl sein. Auch dargebotene Extras über das gesetzlich vorgeschriebene Maß hinaus zum Beispiel bei der Bewilligung einer Haushaltshilfe und gute Versorgungsmodelle für chronisch Kranke sollten in die Entscheidung eines Krankenkassenwechsels mit einfließen.
Ergänzende Infos zur Wahl der Krankenkasse und zum Kassenwechsel gibt’s im Internet unter www.vz-nrw.de/kuendigung-zusatzbeitrag. Persönliche Hilfe bei der Wahl der passenden Kasse bieten 19 örtliche Beratungsstellen der Verbraucherzentralen NRW – Adressen im Internet unter www.vz-nrw.de/gesundheitsberatung.
Pressemitteilung Verbraucherzentrale NRW
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