2015 bringt viele Änderungen: bei der Krankenversicherung, für die Bezieher von Hartz IV, bei der Pfändung von Lohn und Gehalt, für Eltern, bei der Pflegeversicherung sowie auch bei der fiskalischen Behandlung von Geschenken und anderen Aufmerksamkeiten durch den Arbeitgeber. Und es kommt der lange umstrittene Mindestlohn.
Für alle, die gesetzlich krankenversichert sind, sinkt der allgemeine Beitragssatz. Aber kein Grund zur Freude: Jede Krankenkasse kann in Zukunft einen eigenen Zusatzbeitrag fordern. Zudem muss mehr in der Pflegeversicherung gezahlt werden. Alle Jahre wieder: Die sogenannten Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Rentenversicherung werden angehoben. Wer auf Geld aus dem Hartz-IV-Topf angewiesen ist, sieht ein wenig mehr auf seinem Konto. Der lang umstrittene gesetzliche Mindestlohn kommt. Wessen Lohn oder Gehalt der Pfändung unterliegt, der kann sich 2015 über erhöhte Freigrenzen freuen. An Aufmerksamkeiten von Unternehmen für ihre Beschäftigten will der Fiskus weniger teilhaben. Und noch ein paar Stichworte für Eltern: Elterngeld plus, Mehrlingszuschlag, Elternzeit, Teilzeitarbeit, Partnerschaftsbonus. Wer Unterhalt zahlen muss, kann sich 2015 über einen höheren Selbstbehalt freuen.

– Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sinken – einkommensabhängige Zusatzbeiträge
– Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung
– Geringerer Beitrag zur Rentenversicherung
– Kranken- und Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen steigen
– Mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher
– Bundesweit: Gesetzlicher Mindestlohn
– Pfändungsfreigrenzen werden angehoben
– Elterngeld plus, Elternzeit, Mehrlingszuschlag
– Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten

Beitragssätze der gesetzlichen Krankenkassen sinken – einkommensabhängige Zusatzbeiträge
Ab 1. Januar sinkt der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung auf 14,6 Prozent (2014: 15,5 Prozent). Davon trägt der Arbeitgeber die Hälfte (7,3 Prozent), höchstens jedoch 301,13 Euro (entsprechend der Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2015 von 4.125 Euro).
Zugleich fällt der bisherige Sonderbeitrag von 0,9 Prozent weg, den Arbeitnehmer allein zahlen mussten. Genauso entfällt der pauschale Zusatzbeitrag, den eine Krankenkasse bisher erheben konnte.
Stattdessen kann jede Krankenkasse ab dem Jahreswechsel einen individuellen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag in Form eines prozentualen Zuschlags erheben. Wer mehr verdient, zahlt einen höheren Zusatzbeitrag. Wie viel Prozent der Zusatzbeitrag vom Einkommen abknabbert, hängt davon ab, wie wirtschaftlich eine Kasse arbeitet.
Zurzeit halten sich die Krankenkassen bei Angaben zur Höhe des künftigen Zusatzbeitrags noch bedeckt. Der sogenannte Schätzerkreis von Bundesversicherungsamt, gesetzlicher Krankenversicherung (GKV) und Bundesgesundheitsministerium erwartet, dass der zusätzliche Beitrag im Schnitt bei 0,9 Prozent liegen wird, sodass sich für die Versicherten im Vergleich zum bisherigen Sonderbeitrag nichts ändert. Die Zusatzbeiträge bemessen die Krankenkassen nach ihrer jeweiligen finanziellen Situation. Dabei gibt es keinen prozentualen Deckel: Die gesetzlichen Krankenversicherer können entweder gar keinen Zusatzbeitrag erheben oder ihn in beliebiger Höhe festlegen. Die Zusatzbeiträge werden von den beitragspflichtigen Einnahmen bis zur Beitragsbemessungsgrenze fällig. Verbindliche Beschlüsse der Krankenkassen zur Höhe des Zusatzbeitrages werden bis Mitte Dezember erwartet.
Die neuen Zusatzbeiträge je nach Kasse gelten für Rentner sowie Empfänger von Versorgungsbezügen erstmals ab März 2015. Bis dahin bleibt für sie alles unverändert.
Zukünftige Anhebungen oder Absenkungen des Zusatzbeitragssatzes werden für diese Gruppen jeweils nach einer Übergangszeit von zwei Monaten wirksam.
Mit dem neuen prozentualen Zusatzbeitrag verbunden sind die Pflicht der Kasse zu umfassender Information und das Recht der Kunden zur Sonderkündigung.

Höherer Beitrag zur Pflegeversicherung
In der Pflegeversicherung steigt der Beitragssatz ab 1. Januar 2015 um 0,3 Prozentpunkte auf 2,35 Prozent und auf 2,6 Prozent für kinderlose Versicherte. Die Beiträge werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern zu gleichen Teilen getragen (Ausnahme: Den zusätzlichen Beitrag von 0,25 Prozent für Kinderlose müssen Arbeitnehmer allein zahlen). Aus den erhöhten Beiträgen sollen die verbesserten Leistungen aus zwei Gesetzen zur Stärkung der Pflege finanziert werden. Darin ist auch ein neu eingerichteter Pflegevorsorgefonds vorgesehen. Dieser soll die für die Zukunft erwarteten Beitragsanhebungen abdämpfen, wenn die geburtenstarken Jahrgänge ab 2035 ins Pflegealter kommen.

Geringerer Beitrag zur Rentenversicherung
Die Regierung beabsichtigt, ab Jahresbeginn den Beitragssatz zur Rentenversicherung um 0,2 Prozentpunkte auf dann noch 18,7 Prozent zu senken. Auch wenn der Einzelne davon auf dem Konto wenig merkt, federt die Entlastung immerhin die gleichzeitige Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung ab.
Das Sozialgesetzbuch schreibt vor, den Beitragssatz zu senken, wenn sich auf den Konten der Rentenversicherung als Reserve mehr als 1,5 Monatsausgaben angehäuft haben. Derzeit wird davon ausgegangen, dass Ende des Jahres rund 1,8 Monatsausgaben zur Verfügung stehen.
Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hätte der Beitragssatz bereits für dieses Jahr gesenkt werden müssen. Um Vorhaben wie zum Beispiel die Mütterrente zu finanzieren, wurde jedoch Ende 2013 das Beitragssatzgesetz verabschiedet. Dadurch blieb der Beitragssatz trotz voller Rentenkassen bei den derzeitigen 18,9 Prozent.
Kranken- und Rentenversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Krankenversicherung
Zum 1. Januar 2015 werden – wie jedes Jahr – die so genannten Beitragsbemessungsgrenzen angehoben: Die bundeseinheitliche Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung steigt von 4.050 Euro auf 4.125 Euro im Monat. Das bedeutet: Für diese 75 Euro mehr an Verdienst werden nun noch Beiträge für die Krankenkasse- und Pflegekasse erhoben. Erst das gesamte Einkommen oberhalb von 4.125 Euro bleibt beitragsfrei. Bundesweit klettert die Versicherungspflichtgrenze von 53.550 Euro auf 54.900 Euro im Jahr – bis zu diesem Einkommen müssen sich Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Krankenkasse versichern.
Rentenversicherung
Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von monatlich 5.950 Euro auf 6.050 Euro. Ab Januar 2015 liegt die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) bei 5.200 Euro/Monat (2014: 5.000 Euro/Monat). Bis zu diesen Einkommensgrenzen müssen Arbeitnehmer im nächsten Jahr Beiträge zur Rentenversicherung bezahlen.
In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden die Grenzen für die Beitragsbemessung im nächsten Jahr bei 7.450 Euro/Monat (West) und 6.350 Euro/Monat (Ost) liegen.

Mehr Geld für Hartz-IV-Bezieher
Ab 1. Januar 2015 gibt es für die Empfänger von Hartz IV mehr Geld. Die Bezüge für die rund 6,1 Millionen Bezieher von Arbeitslosengeld II steigen dann um gut zwei Prozentpunkte. Für Alleinstehende bedeutet das eine Erhöhung um acht Euro auf dann 399 Euro (zurzeit: 391) pro Monat. Die Anhebung der finanziellen Unterstützung für alle, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, gilt auch

  • für die Sozialhilfe,
  • die Grundsicherung für Arbeitsuchende
  • die Grundsicherung im Alter und
  • bei Erwerbsminderung.

Die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche wird ebenfalls angehoben.
Wie sich die Höhe der Grundsicherung für die Regelbedarfsstufen von 2014 zu 2015 verändert, zeigt die folgende Übersicht:
Bezieher Regelbedarfsstufe
Alleinstehend/ Alleinerziehend 1 = 399 Euro (+ 8 Euro)
Paare/ Bedarfsgemeinschaften 2 = 360 Euro (+ 7 Euro)
Erwachsene im Haushalt anderer 3 = 320 Euro (+ 7 Euro)
Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahren 4 = 302 Euro (+ 6 Euro)
Kinder von sechs bis unter 14 Jahren 5 = 267 Euro (+ 6 Euro)
Kinder von 0 bis 6 Jahre 6 = 234 Euro (+ 5 Euro)
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2010 sind die Regelsätze an die Entwicklung von Preisen und Nettolöhnen gekoppelt.

Bundesweit: Gesetzlicher Mindestlohn
Zum 1. Januar 2015 hat der Gesetzgeber einen flächendeckenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde für das ganze Bundesgebiet festgelegt. Nur in Branchen, in denen es allgemeinverbindliche Tarifverträge gibt, sind bis Ende 2016 niedrigere Mindestlöhne möglich. Spätestens 2017 müssen auch dort dann 8,50 Euro gezahlt werden.
Voraussichtlich 3,7 Millionen Menschen werden vom Mindestlohn profitieren. Der Mindestlohn von 8,50 Euro entspricht 51 Prozent des mittleren Stundenlohns von Vollzeitbeschäftigten in Deutschland.
Manche Beschäftigten kommen erst nach und nach in den Genuss der gesicherten 8,50 Euro:

  • Praktikanten ab dem 4. Monat (im Orientierungspraktikum sowie in einem begleitenden Praktikum zur Berufsausbildung oder zum Studium, sofern Ausbildungs- oder Studienordnung kein Praktikum vorschreiben),
  • Langzeitarbeitslose ab dem 7. Monat der Beschäftigung,
  • Zeitungszusteller ab 2017, vorher sind es 6,38 Euro (2015) und 7,23 Euro (2016).

Außerdem steigt 2015 der Mindestlohn in der Pflegebranche: Vom 1. Januar an bekommen Pflegekräfte in Westdeutschland 9,40 Euro pro Stunde; in Ostdeutschland werden sie mit mindestens 8,65 Euro pro Stunde entlohnt. Die Pflegekommission hat sich im September darauf geeinigt, die Lohnuntergrenze für Beschäftigte in der Pflege von bisher 9 Euro (West) und 8 Euro (Ost) entsprechend anzuheben.

Pfändungsfreigrenzen werden angehoben
Wer am Existenzminimum lebt, kann sich über eine Anhebung der Pfändungsfreibeträge ab dem 1. Juli 2015 freuen: Etwa 1.070 Euro (bisher: 1.045,08 Euro) sind dann nach der Pfändungstabelle für eine Person als Grundfreibetrag monatlich vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt. Hintergrund: Der Gesetzgeber hatte im Einkommenssteuergesetz den Grundfreibetrag – der Grundlage für die Pfändungstabelle ist – zum 1. Januar 2014 von 8.130 auf 8.354 Euro erhöht. Hieraus ergibt sich eine Anpassung der Pfändungsfreigrenze um rund 2,75 Prozentpunkte ab Juli 2015. Die genauen Beträge veröffentlicht der Gesetzgeber dann im Frühjahr. Erhöht werden entsprechend auch die Freigrenzen bei höheren Einkünften und unterhaltsberechtigten Personen. Hinweis: Auch Inhaber von Pfändungsschutzkonten können die neuen Pfändungsfreigrenzen für sich in Anspruch nehmen.

Elterngeld plus, Elternzeit, Mehrlingszuschlag

Elterngeld plus
Zum 1. Januar 2015 hat der Bundestag die Einführung des sogenannten „Elterngeld plus“ beschlossen. Auch wenn das Gesetz bereits zum Jahreswechsel in Kraft tritt: Erst „werdende Eltern“ profitieren von den Neuerungen. Denn in Anspruch nehmen können das neue Elterngeld plus nur Väter und Mütter, deren Kinder ab dem 1. Juli 2015 geboren werden. Allerdings: Schon ab Januar gelten die neuen Regelungen bei Mehrlingsgeburten.
Wer sich in den ersten 14 Lebensmonaten vorrangig selbst um die Betreuung der eigenen Kinder kümmert und deshalb nicht oder nicht mehr als 30 Wochenstunden arbeitet, erhielt bzw. erhält Elterngeld als Sozialleistung. Das Elterngeld wird nach dem bisherigen Nettoeinkommen vor der Geburt berechnet und beträgt in der Regel 65 Prozent vom bisherigen Verdienst: mindestens 300 Euro, höchstens aber 1.800 Euro im Monat. Das herkömmliche Elterngeld wird maximal 14 Monate lang gezahlt. Wer Unterhalt zahlen muss, kann sich 2015 über einen höheren Selbstbehalt freuen.

Teilzeitarbeit und Elterngeld kombinieren
Bislang haben Eltern zwar die Möglichkeit, Teilzeitarbeit und Elterngeld zu kombinieren, allerdings verlieren sie nach der bisherigen Regelung einen Teil ihres Elterngeldanspruches: Ihr Gehalt/Lohn mindert die ausgezahlten Beträge, ohne dass es dafür zum Ausgleich einen längeren Bezug des Elterngeldes gibt.
Genau damit wartet nun die neue Variante auf: Das „Elterngeld plus“ ist nur halb so hoch wie das bisherige Elterngeld. Aber für jeden Monat, den ein Elternteil während seiner Elternzeit in Teilzeit arbeitet, wird die Dauer der Elternzeit und des Bezugs von Elterngeld um einen Monat verlängert. Aus bislang einem Monat Elterngeld werden künftig zwei Elterngeld-plus-Monate. Es gibt zwar nur die Hälfte des Geldes – dafür aber doppelt so lang.

Partnerschaftsbonus
Neu ist auch ein Partnerschaftsbonus: Mütter und Väter, die 25 bis 30 Stunden parallel arbeiten, können künftig vier weitere Monate Elterngeld-Plus beziehen. Über diesen Bonus können sich auch alleinerziehende Väter und Mütter freuen, die sich das gemeinsame Sorgerecht teilen.
Elterngeld, Elterngeld plus und Partnerschaftsbonus lassen sich auch kombinieren: Pausiert etwa die Mutter für sechs Monate und bezieht volles Elterngeld, so kann sie anschließend für zwölf Monate Elterngeld plus beziehen. Ihr Partner kann zwei Monate Elterngeld oder vier Monate Elterngeld plus nutzen. Arbeiten beide im Anschluss für mindestens vier Monate Teilzeit mit 25 bis 30 Wochenstunden, können beide jeweils für diese vier Monate Elterngeld plus erhalten.

Möglich ist auch, dass Mutter und Vater nach der Geburt bis zu 30 Stunden in der Woche in Teilzeit arbeiten und gemeinsam je 14 Monate Elterngeld plus beziehen. Im Anschluss könnten auch sie den Partnerschaftsbonus nutzen. Alleinerziehende können das neue Elterngeld plus im gleichen Maße nutzen und zusammen mit den Partnermonaten statt der 14 regulären Elterngeldmonate bis zu 28 Elterngeld plus-Monate in Anspruch nehmen.

Mehr Flexibilität bei der Elternzeit
Die Elternzeit kann ab 1. Juli 2015 deutlich flexibler genutzt werden. Zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes können Eltern künftig 24 statt wie bisher nur zwölf Monate lang die Arbeit unterbrechen und eine unbezahlte Auszeit nehmen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Jedoch muss die Elternzeit nach dem dritten Geburtstag des Kindes nach der Neuregelung 13 Wochen vorher angemeldet werden – Elternzeit vor dem dritten Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher. Zudem können beide Elternteile ihre Elternzeit in je drei statt wie bisher in zwei Abschnitte aufteilen. Wichtig: Soll der dritte Block Elternzeit zwischen dem vollendeten dritten und achten Lebensjahr genommen werden, kann der Arbeitgeber diese Elternzeit jedoch aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.

Mehrlingszuschlag
Eltern von Zwillingen oder Mehrlingen haben pro Geburt einen Anspruch auf Elterngeld – nicht jedoch für jedes Kind. Sie erhalten ab 1. Januar 2015 allerdings einen Mehrlingszuschlag von 300 Euro pro Monat für jedes weitere Kind.

Höhere Freigrenzen für Arbeitsessen und Aufmerksamkeiten
Bei runden Geburtstagen, zur Hochzeit oder Geburt eines Kindes dürfen Arbeitgeber ab dem 1. Januar 2015 die Spendierhosen ein wenig lockerer tragen: Ob Blumen, Buch oder Babyspielzeug – für Geschenke zu persönlichen Ereignissen fallen in Zukunft bis zu einem Wert von 60 Euro (bisher: 40 Euro, einschließlich Mehrwertsteuer) weder Steuern noch Sozialabgaben an.
Werden die Ereignisse mit Geld versüßt, ist die Zuwendung nach wie vor voll steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Zu den – im Steuerrecht als „Aufmerksamkeiten“ bezeichneten – Zuwendungen zählen auch Arbeitsessen, die der Arbeitgeber zum Beispiel bei betrieblichen Besprechungen oder bei einer angeordneten längeren Arbeitszeit organisiert. Wenn diese Aufmerksamkeit für Leib und Seele die Grenze von künftig 60 Euro nicht überschreitet, bleibt der Fiskus außen vor. Das gilt übrigens auch für Getränke und Genussmittel, die Arbeitnehmern im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden.

Mehr Selbstbehalt für Unterhaltszahler
Wer Unterhalt zahlen muss, hat ab 1. Januar 2015 mehr Geld für sich selbst zur Verfügung: Der notwendige Selbstbehalt für Erwerbstätige, die Unterhalt für Kinder bis zum 21. Lebensjahr zahlen müssen, erhöht sich auf 1.080 Euro (bisher: 1.000 Euro). Für nicht erwerbstätige Unterhaltsverpflichtete steigt der Selbstbehalt auf von 800 auf 880 Euro. Die Anpassung berücksichtigt damit die Erhöhung der Hartz IV-Leistungen zum Jahreswechsel.
Ebenfalls zum 1. Januar 2015 werden die Selbstbehalte bei Unterhaltspflichten gegenüber Ehegatten, Mutter/Vater eines nichtehelichen Kindes, volljährigen Kindern oder Eltern erhöht:

Übersicht Unterhaltspflichten:

  • Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger erwerbstätig: Selbstbehalt von 1.080 Euro
  • Unterhaltspflicht gegenüber Kindern bis 21 Jahre (im Haushalt eines Elternteils und allgemeine Schulausbildung), Unterhaltspflichtiger nicht erwerbstätig: Selbstbehalt von 880 Euro
  • Unterhaltspflicht gegenüber anderen volljährigen Kindern: Selbstbehalt von 1.300 Euro
  • Unterhaltspflicht gegenüber Ehegatte oder betreuender Elternteil eines nichtehelichen Kindes: Selbstbehalt von 1.200 Euro
  • Unterhaltspflicht gegenüber Eltern: Selbstbehalt von 1.800 Euro

Der Unterhaltsbedarf basiert auf den Leitlinien der Düsseldorfer Tabelle. Diese wird seit 1962 vom Oberlandesgericht Düsseldorf gemeinsam mit anderen Oberlandesgerichten herausgegeben, um eine bundesweit einheitliche Ermittlung von Unterhaltsansprüchen zu gewährleisten. Sie stellt nur eine unverbindliche Richtlinie dar – hat sich in der Rechtspraxis jedoch als Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Unterhaltspflichten etabliert.
Die Höhe der Unterhaltszahlungen für Kinder wird 2015 entsprechend der Düsseldorfer Tabelle nicht erhöht. Bemessungsgrundlage hierfür ist nämlich der steuerliche Kinderfreibetrag. Weil der in 2015 konstant bleibt, steigen auch die Unterhaltsbeträge nicht. Obwohl die Unterhaltssätze für Kinder unverändert bleiben, rutschen viele durch den höheren Selbstbehalt in eine niedrigere Unterhaltsgruppe. Reicht es beim zahlenden Elternteil nach Abzug des Selbstbehalts nicht mehr für den gesetzlichen Mindestunterhalt, müssen die Sozialkassen die Lücken schließen, damit das Existenzminimum des Kindes gesichert bleibt.
www.duesseldorfer-tabelle-online.de
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW


«« vorheriger Beitrag: Do They Know What Christmas Is Like In England?

nächster Beitrag: Retter der Menschheit? »»