Lippe-Sevice-600x400Auf der Grundlage der Reform des Schornsteinfegerrechts und nach dem vollständigen Inkrafttreten des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes werden drei Kehrbezirke im Kreis Lippe zum 1. Januar 2015  von bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern neu besetzt. Die Bestellungen sind befristet bis zum

31.12.2021.

Die Wechsel finden in den Kehrbezirken Detmold I, Barntrup und Blomberg I statt.

In Detmold übergibt der bisherige Kehrbezirksinhaber Herr Uwe Ritter den Kehrbezirk Detmold I an seinen Nachfolger Herrn Ingo Mehrmann (Tel.: 05232 / 6911650), in Barntrup überträgt der bisherige Kehrbezirksinhaber Herr Bernd Brenker seine Aufgaben an Herrn Dirk Meinberg (Tel.: 05284 /

2033139) und in Blomberg gibt Herr Jörg Kiffer den Kehrbezirk Blomberg I an Herrn Henning Riechmann (Tel.: 0171 / 45 23 498) ab.

Für die laut Feuerstättenbescheid vorgeschriebenen Arbeiten sind seit Einführung des neuen Schornsteinfegerhandwerksgesetzes zum 1. Januar 2013 die Hauseigentümer verantwortlich.

Das zuvor bestehende Kehrmonopol wurde mit der Gesetzesreform weitestgehend abgeschafft. Die Hauseigentümer können nun frei wählen, welchen qualifizierten Betrieb sie mit der Durchführung der sogenannten freien Tätigkeiten (das sind die Tätigkeiten, die im Feuerstättenbescheid tabellarisch aufgeführt sind) beauftragen möchten

Letztlich muss der Eigentümer dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger nach Durchführung der Arbeiten auf einem Formblatt die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten  bestätigen. Erst wenn das Formblatt bei dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger eingegangen ist, gilt die Arbeit als nachgewiesen. Dies alles entfällt, wenn der Eigentümer die Arbeiten bei dem zuständigen Betrieb belässt.

Die sogenannten „hoheitlichen Aufgaben“ dürfen aber weiterhin nur die bestellten bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ausführen. Dazu zählen unter anderem die Führung des Kehr­buches, die Kontrolle der Eigentümerpflichten, die Durchführung der Feuerstättenschau (zwei Mal in sieben Jahren) mit dem Ausstellen des Feuerstättenbescheides, das Ausstellen von Bescheinigungen zu Bauabnahmen und das Durchführen von anlassbezogenen Überprüfungen, sowie Prüfungen und Begutachtungen an Feuerungsanlagen.

Bürgerinnen und Bürger, die wissen möchten, welcher bevollmächtigte Schornsteinfeger für ihren Wohnsitz bzw. die Straße, an der sie wohnen, zuständig ist und wie sie ihn erreichen können, finden diese Information im Internet auf der Seite der Schornsteinfegerinnung Ostwestfalen-Lippe unter

www.schornsteinfeger-owl.de  .


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