Nicht nur für Geschenkekauf und Festvorbereitung läuft mit dem dritten Advent der Countdown unerbittlich. Auch die Tage, um drohende Verjährungsfallen für viele Forderungen abzuwenden, sind gezählt: „Der 31. Dezember 2014 ist Stichtag, wenn noch Geld aus dem Jahr 2011 zurückgefordert werden soll. Ob unzulässige Kreditbearbeitungsentgelte, unwirksame Gaspreisanpassungen oder überzogene Pfandforderungen für SIM-Karten – 2014 wurde eine Reihe verbraucherfreundlicher Urteile erstritten, die bares Geld in Haushaltskassen spülen. Vorausgesetzt, Verbraucher sputen sich und machen ihre Ansprüche noch bis Silvester geltend“, mahnt NRW-Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski zum Endspurt. Hier können sich noch Türchen für Rückforderungen öffnen:
- Kreditbearbeitungsentgelte: Bis zu zehn Jahre rückwirkend können Bankkunden ungerechtfertigt erhobene Bearbeitungsentgelte bei Krediten zurückfordern – so hat der Bundesgerichtshof (BGH) am 28. Oktober 2014 verbraucherfreundlich entschieden. Weil Geldinstitute die Rückforderungen ihrer Kunden massenhaft abwimmeln, müssen die Abgewiesenen nun schnell reagieren: Denn alle zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Dezember 2011gezahlten Bearbeitungsentgelte verjähren zum 31. Dezember 2014. Mit einem Musterbrief der Verbraucherzentrale NRW
(www.vz-nrw.de/einrede) kann da ein Riegel vorgeschoben werden: Damit werden Banken und Sparkassen aufgefordert, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Andernfalls muss noch kurz vor Jahresende der zuständige Ombudsmann eingeschaltet, ein Mahnbescheid beantragt oder Klage erhoben werden.
- Überhöhte Strom- und Gaspreise: Sowohl Kunden in der Grundversorgung als auch Sonderkunden haben nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus 2014 Chancen, wegen unwirksamer Preisklauseln Geld aus überhöhten Energierechnungen zurückzubekommen. Für einen Rückzahlungsanspruch sind aber wichtige Voraussetzungen zu prüfen. Dabei hilft die Verbraucherzentrale NRW unter
www.vz-nrw.de/rueckforderung-ueberhoehter-gaspreise mit Informationen und Musterbriefen.
- SIM-Karten: Die Richter beim BGH haben Telekommunikationsanbietern jüngst auch untersagt, für SIM-Karten ein überhöhtes Pfand (29,65 Euro) zu nehmen sowie für die Zusendung einer Papierrechnung 1,50 Euro zu verlangen. Verbraucher, die das zu Unrecht erhobene Pfand sowie das Rechnungsentgelt gezahlt haben, können es noch rückwirkend bis zum 1. Januar 2011 zurückfordern. Wer schon in 2011 gezahlt hat, sollte die Ansprüche umgehend geltend machen und darauf achten, dass noch vor Jahresende gezahlt wird. Die Anmeldung des Anspruchs hemmt nicht die Verjährung. Wenn das Telekommunikationsunternehmen bis Weihnachten nicht gezahlt hat, sollte auf den Verzicht auf Einrede der Verjährung gepocht werden. Einen Musterbrief gibt es unter
www.vz-nrw.de/pfand-sim-karte. Ansonsten muss auch hier der Anspruch durch eine Klage oder einen gerichtlichen Mahnbescheid durchgesetzt werden, um die Verjährung zu hemmen.
Auch wenn noch Geld aus dem Jahr 2011 geschuldet wird, ist Silvester 2014 der allerletzte Tag, an dem es zurückgefordert werden kann. Andererseits verfällt mit Ablauf des 31. Dezember auch der Anspruch darauf, etwa Schadenersatz für einen Unfall einzufordern, der vor drei Jahren passiert ist.
«« vorheriger Beitrag: Anzeige: Musikalisches Weihnachtspäckchen