Timo Möller hatte in seiner Funktion als Vorsitzender des Betriebsausschusses der Abwasserwerke Frederik Köhler von der Bezirksregierung Detmold als Referenten zum Thema „Funktionsprüfung bei privaten Schmutzwasserleitungen“ gewinnen können. Viele Bürger sind durch die häufigen Änderungen der Gesetzeslage und wechselnder Begrifflichkeiten wie Dichtheitsprüfung, Dichtigkeitsprüfung und Funktionsprüfung verunsichert. Köhler gelang es in seinem Vortrag viele Unklarheiten zu beseitigen und gab durch seine Powerpoint-Präsentation einen Einblick in die nun gültige Situation wie folgt:
Früher:
-Grundlage für die Selbstüberwachung privater Abwasserleitungen: § 61 a LWG NRW
-Dichtigkeitsprüfung aller privaten Abwasserleitungen bis Ende 2015
→ AUFGEHOBEN!
Heute:
-Verordnung zur Selbstüberwachung von Abwasseranlagen – Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw vom 17.10.2013
Teil 1:
enthält Vorgaben für die Selbstüberwachung
-des baulichen und betrieblichen Zustandes und der Funktionsfähigkeit von Kanalisationsnetzen für die öffentliche Abwasserbeseitigung oder die private
Abwasserbeseitigung von befestigten gewerblichen Flächen (Niederschlagswasser und Schmutzwasser), die größer als drei Hektar sind, und
-der Einleitung von Abwasser aus Entlastungsbauwerken dieser Kanalisationsnetze.
Teil 2:
-gilt für im Erdreich oder unzugänglich verlegte private Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser einschließlich verzweigter Leitungen unter der Keller-Bodenplatte oder der Bodenplatte des Gebäudes ohne Keller sowie zugehöriger Einsteigeschächte oder Inspektionsöffnungen.
-Ausgenommen sind Abwasserleitungen zur alleinigen Ableitung von Niederschlagswasser und Leitungen, die in dichten Schutzrohren so verlegt sind, dass austretendes Abwasser aufgefangen und erkannt wird.
§ 8 Überwachungsumfang:
-Private Abwasserleitungen sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und zu unterhalten
-Wer eine private Abwasserleitung betreibt, ist verpflichtet, ihren Zustand und ihre Funktionsfähigkeit zu überwachen. Die DIN 1986 Teil 30 und die DIN EN 1610 gelten als allgemein anerkannte Regel der Technik.
-Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich oder unzugänglich verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser seines Grundstücks nach der Errichtung oder nach wesentlicher Änderung unverzüglich von Sachkundigen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
-Innerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten sind bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen und die vor dem 1. Januar 1965 errichtet wurden, und bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen und vor dem 1. Januar 1990 errichtet wurden, erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2015 auf deren Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
-Alle anderen Abwasserleitungen in Wasserschutzgebieten sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 prüfen zu lassen.
-Wird nach Inkrafttreten dieser Verordnung ein neues Wasserschutzgebiet festgesetzt, so sind alle innerhalb dieses Wasserschutzgebietes bestehenden Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, erstmals innerhalb von sieben Jahren nach der Festsetzung prüfen zu lassen.
-Außerhalb von durch Rechtsverordnung festgesetzten Wasserschutzgebieten orientieren sich die Prüfpflichten ebenfalls an dem Gefährdungspotenzial. Bestehende Abwasserleitungen, die zur Fortleitung industriellen oder gewerblichen Abwassers dienen, für das Anforderungen in einem Anhang der Abwasserverordnung festgelegt sind, sind erstmals bis spätestens zum 31. Dezember 2020 auf Zustand und Funktionsfähigkeit prüfen zu lassen.
-Für die Prüfung anderer Abwasserleitungen wird keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben.
-Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung (§ 53 Absatz 1e Satz 1 Nummer 1 Landeswassergesetz) Gebrauch machen.
→ Festlegung zur Zustandserfassung in wasserwirtschaftlichen Problembereichen möglich
-Die Gemeinde kann durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Zustands- und Funktionsprüfung vorzulegen ist. Die Bescheinigung muss den Anforderungen in § 9 Absatz 2 entsprechen.
-Abwasserleitungen, die zur Fortleitung häuslichen Abwassers dienen, sind abweichend von der DIN 1986 Teil 30 jeweils nach 30 Jahren einer Wiederholungsprüfung zu unterziehen.
§ 10 Sanierungsnotwendigkeit und Zeitpunkt:
-Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer haben große Schäden an Abwasserleitungen kurzfristig zu sanieren oder sanieren zu lassen. Mittelgroße Schäden sind in einem Zeitraum von zehn Jahren zu sanieren. Bei Bagatellschäden ist eine Sanierung in der Regel vor der Wiederholungsprüfung nach § 8 Absatz 8 nicht erforderlich.
-Über mögliche Abweichungen von den Sanierungsfristen kann die Gemeinde nach pflichtgemäßem Ermessen im Einzelfall entscheiden.
§ 11 Übergangsregelungen:
-Private Abwasserleitungen, die nach dem 1. Januar 1996 auf Zustand und Funktionsfähigkeit geprüft worden sind, bedürfen keiner erneuten erstmaligen Prüfung, sofern Prüfung und Prüfbescheinigung den zum Zeitpunkt der Prüfung geltenden Anforderungen entsprochen haben.
Fremdwasser
-Gemäß § 8 III SüwVO Abw sind Abwasserleitungen für häusliches Abwasser außerhalb von Wasserschutzgebieten nicht von der Zustands- und Funktionsprüfung betroffen.
-Gemäß §8 I dürfen Abwasserleitungen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet und betrieben werden.
-Das Arbeitsblatt DWA-A 118 (Hydraulische Bemessung und Nachweis von Entwässerungssystemen) der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V. konkretisiert die allgemein anerkannten Regeln der Technik.
-Bei der hydraulischen Bemessung von Kanalisationen und Kläranlagen ist im Regelfall ein maximaler Fremdwasseranteil von 50 % zulässig. Eine Überschreitung dieses Fremdwasseranteils kann zur hydraulischen Überlastung der Kanalnetze und der Kläranlagen führen.
Fremdwasser – Einzugsgebiet der Kläranlage Istrup
-Aus dem Fremdwassersanierungskonzept der Abwasserwerke Blomberg in dem u.a. der Fremdwasseranfall in den Schmutzwasserkanalnetzen im Einzugsgebiet der Kläranlage Istrup erfasst wurde, sind in den einzelnen Ortssteilen mittlere Fremdwasseranteile zwischen 35 % und 79 % ermittelt worden.
-In allen Ortsteilen mit Ausnahme von Wellentrup ist ein Fremdwasseranteil von über 50 % festgestellt worden, woraus sich ein Sanierungsbedarf sowohl für die öffentlichen Kanalnetze als auch für die Hausanschlüsse in diesen Ortsteilen ergibt.
→ Ein Fremdwasseranteil über 50% entspricht nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik.
→ Sanierungsbedarf an Abwasserleitungen für häusliches Abwasser ist auch außerhalb von Wasserschutzgebieten gegeben.
Sanierungsüberwachung durch die Gemeinde
-Gem. § 8 IV SüwVO Abw wird für die Prüfung anderer Abwasserleitungen keine landesweit geltende Frist zur Erstprüfung vorgegeben. Unabhängig hiervon kann die Gemeinde von ihrer Satzungsermächtigung Gebrauch machen.
-Gemäß §8 VII SüwVO Abw kann die Gemeinde durch Satzung festlegen, dass ihr eine Bescheinigung über das Ergebnis der Funktions- und Zustandsprüfung vorzulegen ist, die den Anforderungen des §9 SüvVO Abw genügt.
Ziel der ganzheitlichen Sanierung!
-Ganzheitliche Sanierung war Voraussetzung für die Verlängerung der wasserrechtlichen Erlaubnis der KA Istrup.
Alternative:
-Sanierungsverfügung für KA Istrup
-Ohne Satzung keine Förderung privater Haushalte
-Soweit das Förderziel (FW < 50 %) nicht erreicht ist, droht eine Forderung der Rückzahlung der bereits gewährten Fördergelder
Förderung von Sanierungsmaßnahmen – RESA
-Das Land NRW gewährt unter bestimmten Voraussetzungen Zuwendungen für Investitionen bei der privaten Kanalsanierung auf der Grundlage der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für eine „Ressourceneffiziente Abwasserbeseitigung NRW“.
Gegenstand der Förderung:
-Ganzheitliche Sanierung im Zusammenhang mit der Elimination von Fremdwasser von privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte) privater Eigentümerinnen oder Eigentümer, die nicht Bestandteil der öffentlichen Kanalisation sind und an ein Schmutzwasser- oder Mischwassersystem angeschlossen sind. Zu den Abwasseranlagen gehören insbesondere Abwasserleitungen zum Sammeln und Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser, die im Erdreich oder unzugänglich verlegt sind.
Zuwendungsvoraussetzungen:
1.Die öffentliche Kanalisation muss im Rahmen der Selbstüberwachungsverordnung Kanal (SüwV Kan) untersucht und hinsichtlich ihrer Schäden bewertet sein.
2.Im Entwässerungsgebiet (abgegrenzte Teilbereiche des Kanalnetzes) muss die Sanierungsbedürftigkeit der Kanäle durch Fremdwasserinfiltrationen (Verdünnungsanteil übersteigt die Hälfte des Abwasserabflusses bei Trockenwetter) eingetreten sein.
3.Die Gemeinde muss im abgegrenzten Fremdwasserschwerpunktgebiet durch Satzung die Inspektion aller Hausanschlüsse veranlasst haben.
4.Es muss ein Fremdwassersanierungskonzept der Gemeinde bestehen, bei dem in einem Fremdwasserschwerpunktgebiet die öffentliche und private Kanalisation ganzheitlich (als Einheit) saniert wird. Hierzu hat der Betreiber der öffentlichen Kanalisation ein mit der Bezirksregierung abgestimmtes Fremdwasserkonzept vorzulegen. Die zu sanierenden öffentlichen und privaten Leitungen müssen im Fremdwasserschwerpunktgebiet liegen.
5.Anträge von privaten Eigentümerinnen oder Eigentümern, die keine Unternehmen im Sinne von 6. sind, werden durch die Gemeinde nur entgegengenommen, wenn die Zuwendung im Einzelfall mehr als 500€ beträgt.
6.Bei Unternehmen und juristischen Personen (Industrie- und Gewerbebetriebe sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, soweit diese Einrichtungen unterhalten, die auch Gegenstand eines Gewerbebetriebes sein können) ist die erforderliche Erklärung zur „De-minimis“-Regelung“ abzugeben und dem Förderantrag beizufügen. Die Zuwendung darf einen Höchstbetrag von 200.000€ nicht überschreiten.
Bemessungsgrundlage:
-Zuwendungsfähig sind Ausgaben für die Sanierung der privaten Abwasseranlagen (einschließlich der Schächte) sowie ggf. Ausgaben für die Umstellung auf ein Trennsystem.
-Nicht zuwendungsfähig ist eine ggf. vorab erforderliche Prüfung des Zustandes und der Funktionsfähigkeit der privaten Abwasseranlagen.
Höhe der Zuwendung:
-30 % der zuwendungsfähigen Kosten
-Max. 200 € pro angefangenem Meter sanierter bzw. neugebauter Hausanschluss- und Grundleitung bzw. neugebauter Niederschlagswasserleitung bei der Umstellung auf Trennsystem
Quelle:
Bezirksregierung Detmold
Frederik Köhler Dezernat 54.8 – Kommunale Abwasserbeseitigung,
anlagenbezogener Umweltschutz
Leopoldstrasse 15
32756 Detmold
www.bezreg-detmold.nrw.de
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