AlbrechtIn der Sitzung des Hauptausschusses am 07.06.2001 wurde die Auszahlung von Zuwendungen an die im Rat vertretenen Fraktionen aus Haushaltsmitteln der Stadt Blomberg ab dem Haushaltsjahr 2001 beschlossen. Die Fraktionszuwendungen setzen sich zusammen aus einem pauschalen Sockelbetrag für die Fraktionen zzgl. Pro-Kopfbetrag nach der jeweiligen Fraktionsstärke.

Aufgrund des Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 25.05.2014 ist ein Ratsmitglied, Hans-Adolf Albrecht, im Rat der Stadt Blomberg vertreten, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört. Nach § 56 Abs. 3 S. 5 Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen (GO NRW) stellt die Gemeinde einem Ratsmitglied, das keiner Fraktion oder Gruppe angehört, in angemessenem Umfang Sachmittel und Kommunikationsmittel zum Zwecke seiner Sitzungsvorbereitung zur Verfügung. Gemäß § 56 Abs. 3 S. 6 GO NRW kann der Rat stattdessen beschließen, dass ein Ratsmitglied finanzielle Zuwendungen aus Haushaltsmitteln erhält.

Bürgermeister Klaus Geise fasste zusammen, dass alle Ratsmitglieder gleich zu behandeln seien, das sollte selbsterklärend sein. Hans-Adolf Albrecht nutzte sein Rederecht und äußerte: „Es ist ja schön, dass die Gemeindeverordnung das vorsieht und generell bin ich auch für Gleichbehandlung. Ich möchte jedoch keine finanziellen Zuwendungen aus Haushaltsmitteln erhalten, dies ohne weitere Begründung.

Geise sagte: „Das ist Ihre private Entscheidung.“, was von Albrecht mit: „Das was vor dem Geld steht, ist wichtiger.“ kommentiert wurde. Da die Äußerungen Albrechts als Antrag zu werten sind, kam es zur Abstimmung darüber, ob er nun Zuwendungen erhält oder nicht. Im Ergebnis entsprach das Gremium dem Willen Albrechts bei zwei Enthaltungen. Ein schönes Zeichen welches Ratsherr Hans-Adolf Albrecht, gerade im Hinblick auch die Haushaltssituation, an dieser Stelle setzt.

Hintergrund:
Die Berechnung der Fraktionszuwendungen nach dem bisherigen o.g. Verfahren ergibt ab diesem Haushaltsjahr unter Beibehaltung der aktuellen Gegebenheiten einen Restbetrag (2014 78,17 €, ab 2015 134,00 €) der nicht auf Fraktionen entfällt. Dieser Betrag überschreitet auch nicht den nach § 56 Abs. 3 S. 4, 6 GO NRW zu ermittelnden Maximalbetrag für einzelne Ratsmitglieder und könnte damit dem einzelnen Ratsmitglied als Zuwendung zur Verfügung gestellt werden.


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