VerbraucherzentraleWer als Allergiker sicher sein will, dass er in der Imbissbude nicht in ein Fleischkäsebrötchen mit für ihn unbekömmlichem Sellerie beißt, der sucht beim Angebot von Fast-Food-Gastronomen immer noch meist vergeblich nach einer Auflistung der unverträglichen Zutaten. Nur knapp jeder fünfte Betreiber eines Schnellrestaurants nimmt nach einer Stichprobe der Verbraucherzentrale NRW in 94 Betrieben die seit Mitte Dezember letzten Jahres gültige Informationspflicht zu allergenen Stoffen in losen Lebensmitteln ernst. „Auch die Anbieter von Snacks und Schnellgerichten sollten jedoch schnellstens ihrer Informationspflicht nachkommen. Denn Allergiker vertrauen darauf, dass sie durch die neue Vorschrift nun auch im Schnellrestaurant, beim Bäcker oder in der Metzgerei endlich Lebensmittel auswählen können, die für sie unbedenklich sind“, erklärt Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW.

Ob Nüsse, Getreide, Eier, Milch, Soja, Fisch oder Sellerie – bundesweit reagieren etwa fünf Millionen Menschen allergisch auf bestimmte Inhaltsstoffe in Lebensmitteln. Einkaufen und auswärts essen war für Allergiker bislang oft mit Risiken verbunden. Nehmen sie etwas individuell Unverträgliches zu sich, kann dies für Allergiker in Extremfällen lebensbedrohlich sein. Was bei abgepackter Ware längst Pflicht ist, gilt nun auch für lose dargebotene Lebensmittel und Speisen: Seit 13. Dezember 2014 muss im jeweiligen Verkaufsraum auf die 14 häufigsten Allergene deutlich hingewiesen werden. Die Information kann mittels Hinweisschild neben dem Lebensmittel, über einen Aushang oder durch eine einsehbare Liste oder Kladde erfolgen. Eine mündliche Auskunft ist okay, wenn darauf auf einem Schild hingewiesen wird und Kunden eine schriftliche Dokumentation auf Nachfrage zur Verfügung steht. Verkäufer müssen also wissen, welche Zutaten in den Produkten enthalten sind. Drei Jahre hatten Restaurants und Imbissbetriebe Zeit, um sich auf eine neue Kennzeichnungspflicht ab Mitte Dezember 2014 einzustellen.
Acht Wochen später hat die Verbraucherzentrale NRW den Umgang mit der neuen Verordnung in 94 Schnellgastronomiebetrieben (Imbissbuden, Burger- und Dönerläden sowie Pizzerien) in den Städten Aachen, Köln und Düsseldorf überprüft. Das Ergebnis: In vier von fünf Betrieben fehlte jeglicher Hinweis zu allergenen Zutaten. Lediglich in 19 Fällen entsprach die Information den gesetzlichen Vorgaben: Konkret wurden den Testern 14 Mal schriftliche Hinweise in einer Kladde oder auf Infoblättern überreicht; in fünf Betrieben wies ein Schild auf die mündliche Information durch das Verkaufspersonal sowie auf die ergänzende schriftliche Dokumentation hin. Die großen Ketten McDonalds, Burger King und Kentucky Fried Chicken hatten hingegen dafür gesorgt, dass die Allergen-Informationen in ihren Fast-Food-Tempeln vorbildlich waren.

„Ganz gleich, ob belegtes Brötchen, Salat, Pizza oder Nudelgericht: Die Kennzeichnung von allergenen Zutaten ist notwendig für Menschen, die unter einer Lebensmittelunverträglichkeit leiden. Deshalb müssen alle Betriebe, die Snacks und Fast-Food-Mahlzeiten anbieten, ihrer Informationspflicht zu Allergenen in loser Ware umgehend nachkommen“, fordert der Verbraucherzentralenchef. An die amtliche Lebensmittelüberwachung appelliert Schuldzinski, „die Einhaltung der Vorgaben konsequenter zu überprüfen.“ Zudem sieht der NRW-Verbraucherzentralenvorstand einen wichtigen Nachjustierungsbedarf durch den Gesetzgeber: „Die Verordnung regelt bislang nur, dass – aber nicht wie – allergene Stoffe bei loser Ware schriftlich dokumentiert werden müssen. Hier ist eine eindeutige und verständliche Form dringend nötig.“

Kunden sollten nachfragen, wenn die Informationen fehlen. Wer sich darüber ärgert, dass nicht über Allergene bei loser Ware informiert wird, kann bei der zuständigen Lebensmittelüberwachung auf diesen Missstand hinweisen.

Weitere Informationen zur Allergenkennzeichnung loser Ware finden interessierte Leser unter:
www.vz-nrw.de/kennzeichnung-unverpackter-lebensmittel

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW


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