Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. Das hat das Landgericht Essen (Az.: 45 O 56/16) in einem Urteil gegen die GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH festgestellt. Auf Antrag der Verbraucherzentrale NRW untersagte das Landgericht Essen dem Anbieter nun per Urteil, die Herausgabe der erforderlichen Zugangsdaten an Bestandskunden zu verweigern.
Bis vor einem halben Jahr konnten Netzbetreiber ihren Kunden vorschreiben, ausschließlich von ihnen bereitgestellte Endgeräte für den Breitbandanschluss zu nutzen. Andere Router konnten nur eingesetzt werden, wenn Anbieter die Zugangsdaten für Internet und Telefonie (Voice over IP) zur Verfügung stellten. Doch das verweigerten Netzbetreiber wiederholt.
Der Gesetzgeber hat diesen „Routerzwang“ abgeschafft. Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) sieht die Routerfreiheit ausdrücklich vor. Seit dem 1. August 2016 dürfen Netzbetreiber den Anschluss an das öffentliche Telekommunikationsnetz nicht verweigern, wenn der Router bestimmte technische Anforderungen erfüllt. Sie müssen ihren Kunden die Zugangsdaten und Informationen mitteilen.
Unklar war bislang jedoch, ob dies nur für Neuverträge gilt, oder ob Verbraucher auch bei bestehenden Verträgen den Router frei wählen dürfen. Geklärt wurde diese Frage nun am Beispiel eines Bestandskunden der GELSEN-NET Kommunikationsgesellschaft mbH. Weil ihm die Herausgabe der Zugangsdaten verweigert worden war, hatte die Verbraucherzentrale NRW gegen den Anbieter vor dem Landgericht Essen ein gerichtliches Eilverfahren eingeleitet. Dort teilten die Richter die Auffassung der Verbraucherzentrale NRW. Das Urteil: Die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden.
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW
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