Archivbild

Archivbild

Durch eine Änderung des Landeswassergesetzes vom 05.03.2013 sind die § 53 Abs. 1 e, § 53 c Satz 2 Nr. 4 und § 61 Abs. 2 neu in das Landeswassergesetz (LWG) eingefügt worden. Gleichzeitig wurde der § 61 a LWG (Dichtheitsprüfung an privaten Abwasseranlagen) gestrichen.  Auf Grundlage des neuen § 61 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 LWG ist eine neue Landes-Rechtsverordnung über die Überwachung, Selbstüberwachung von Abwasseranlagen (Selbstüberwachungsverordnung Abwasser – SüwVO Abw NRW 2013) erlassen worden. Diese SüwVO Abw NRW 2013 trat am 09.11.2013 in Kraft.

 

Diese Verordnung regelt neben der Überwachung öffentlicher Abwasseranlagen auch die Überwachung von privaten Abwasseranlagen. Aufgrund dessen ist auch ein entsprechender Paragraph (§ 15 Zustands- und Funktionsprüfung bei privaten Abwasserleitungen) sowie die Nr. 13 in § 13 Abs. 1 (Ordnungswidrigkeiten) in der städtischen Abwasserbeseitigungssatzung vom 18.12.2009 der neuen Rechtslage anzupassen. Die Neuformulierungen entsprechen der Neufassung in der aktuellen Mustersatzung zur Abwasserbeseitigung des nordrhein-westfälischen Städte-
und Gemeindebundes.

 

Die genauen textlichen Änderungen sind im Ratsinformationssystem der Stadt Blomberg nachzulesen. Der Fachausschuss hat in seiner gestrigen Sitzung der Satzungsänderung zugestimmt, unwahrscheinlich das der Rat in seiner Sitzung am 06.07.2016 anders urteilen wird, handelt es sich doch letztlich um eine gesetzliche Anforderung.


«« vorheriger Beitrag: 13 neue Sanitätshelfer im Einsatz

nächster Beitrag: Das Rosenrott räumt alles ab »»