Fachlich gesehen keine Rampe, sondern eine Gehwegfläche mit einer Steigung von 2,96%.

Fachlich gesehen keine Rampe, sondern eine Gehwegfläche mit einer Steigung von 2,96%.

Bereits mit Schreiben vom 02.02.2016 (bei der Verwaltung erst am 16.03.2016 eingegangen), wies der Behinderten-Beirat auf Gefahrenquellen im Bereich des Schweigegartens hin und beantragte, die Belange von Kindern und älteren oder beeinträchtigten Menschen in Bezug auf die Punkte

 

1. Aufbringung / Einbau einer Absturz-Sicherung an dem erhöhten Gehweg / „Rampe“

 

sowie

 

2. Entschärfung / Entfernung der Gefahrenquelle von waagerechten Eisenstäben im Treppengeländer im Turmbereich noch einmal zu überdenken. Damit hatte sich der Ausschuss für Bauen und Umwelt in seiner gestrigen Sitzung nun nochmals zu befassen.

 

„Die Verwaltung hatte zum ersten Punkt bereits mehrfach erklärt, das eine weiter Absicherung aus rechtlicher Sicht nicht erforderlich sei: „Dieser Punkt war bereits verschiedentlich Thema im Ausschuss für Bauen und Umwelt. Dabei ist jeweils bereits auch bisher darauf verwiesen worden, dass die einschlägigen Normen, Richtlinien und Unfallverhütungsvorschriften für diesen Bereich derartige zusätzliche Absturzsicherungen für eine solche Zuwegung („Rampe“) erst ab Absturzhöhen von mehr als 60 cm Höhe vorsehen. Diese Höhe wird selbst am höchsten Bauteil der Zuwegung jedoch nicht erreicht. Eine zusätzliche Absturzsicherung ist daher zwar technisch möglich, nicht aber erforderlich“, so die Anmerkung der Verwaltung.

 

Zum zweiten Punkt heißt es: „Die Mindestanforderungen an Treppen, deren Geländer und Handläufe sind in der DIN-Norm DIN 18065 (Treppen, Geländer, Handlauf) festgehalten. Entgegen den Bauvorschriften anderer Bundesländer gibt es in NRW keine weitergehenden Anforderungen. Diese Richtlinien entsprechen vielmehr den Anforderungen der Landesbauordnung bzw. dem Arbeitsschutzrecht des Bundes (hier insbesondere der Arbeitsstättenverordnung in Verbindung mit den Arbeitsstättenrichtlinien). Darin ist als einzige Anforderung an Treppengeländer mit Öffnungen festgehalten, dass „… In Gebäuden, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist, Treppengeländer so zu gestalten sind, dass ein Oberklettern des Treppengeländers durch Kleinkinder erschwert wird…“.

 

Weitergehende Anforderungen waren rechtlich nicht zu berücksichtigen. Diese Vorschrift zielt also auf Gebäude und deren Innenräume; hier insbesondere auf Gebäude, in denen mit der Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu rechnen ist. Das Oberklettern von Kleinkindern kann demnach durch jeweils eine der folgenden Lösungen baulich unterbunden werden:

    • vertikale Geländerstäbe
    • „Schiffsgeländer“
    • horizontale Geländerstäbe mit einem Abstand < 25 mm
    • vorgestellte (Glas-) Platten

 

Dabei wurde beim Geländer der Aussichtsplattform diesen Empfehlungen insofern Rechnung getragen, dass ein so genanntes „Schiffsgeländer“ verwendet worden ist, bei dem das Überklettern durch die Anbringung eines nach innen gezogenen Handlaufs erschwert bzw. verhindert wird.“

 

Für den Beschlussvorschlag „Zu beiden Punkten des Antrages des Behinderten-Beirats in der Stadt Blomberg zur Beseitigung von Gefahrenquellen im Schweigegarten sind sowohl aus baurechtlicher Sicht als aber auch aus Sicht des Arbeitsschutzrechtes keine weitergehenden Maßnahmen erforderlich“, votierten nun auch final die Mitglieder des Ausschusses mehrheitlich bei einer Neinstimme. Damit sollte das Thema „Rampe“ im Schweigegarten wohl endgültig vom Tisch sein, die geforderte Absturzsicherungskante für die „Rampe“, die per Gesetz eben keine Rampe ist, wird es somit nicht geben.


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