BGH: Versorger durften Bezugskostensteigerungen auch ohne Begründung weitergeben. Für Preisanhebungen in der Gas-Grundversorgung hatten Energieversorger zwar keine Grundlage, die den rechtlichen Anforderungen an Transparenz genügte. Aber dennoch durften die Unternehmen ihre Bezugskostensteigerungen an „Tarifkunden“ weitergeben. So hat heute der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 28.10.2015, Aktenzeichen VIII ZR 158/11 und VIII ZR13/12). „Im Klartext bedeutet dies, dass die sogenannten ‚Tarifkunden‘ praktisch kein Geld aus diesen Preiserhöhungen zurückfordern können“, erklärt Jürgen Schröder, Energierechtsjurist bei der Verbraucherzentrale NRW. Allein wenn die Unternehmen aus Profitgründen übermäßig erhöht haben (d.h. Preiserhöhungen vorgenommen haben, die über die gestiegenen Kosten hinausgehen), sollen nach der Entscheidung der obersten Richter Erstattungen möglich sein. „Wer diese einfordern will, wird letztlich vor Gericht ziehen und die Billigkeit der Preiserhöhung prüfen lassen müssen. Angesichts der moderaten Gaspreisanhebungen der letzten Jahre dürften dies aber nur geringe Beträge sein, wegen denen sich ein gerichtliche Auseinandersetzung kaum lohnt“, sieht Schröder die Entscheidung der Karlsruher Richter als Niederlage für den rechtlichen Verbraucherschutz.
Hintergrund für die Entscheidung ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 23. Oktober 2014 (Rechtssachen C-359/11 und C-400/11), wonach Strom- und Gasanbieter ihre Haushaltskunden in der Grundversorgung („Tarifkunden“) vor Preiserhöhungen genau über deren Anlass, Voraussetzungen und Umfang informieren müssen. Der EuGH hatte festgestellt, dass die deutschen Rechtsnormen (Paragraphen 5 Absatz 2 Strom- und Gas-Grundversorgungsverordnung sowie deren Vorgängernormen) diesen Anforderungen nicht entsprachen. Denn hiernach konnten Energieversorger die Preise ohne weitere Begründung einseitig anheben.
Der Gesetzgeber hat die Vorschriften mit Wirkung zum 30. Oktober 2014 geändert. Seitdem gibt es also für Preisänderungen in der Grundversorgung eine gesetzliche Grundlage, die den Transparenzanforderungen des EuGH genügt.
Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW
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