VerbraucherzentraleFamilien können ab September ein Plus beim Kindergeld verbuchen. Vier Euro mehr pro Monat und Kind zahlen dann die Familienkassen aus: 188 Euro für das erste und zweite Kind, 194 Euro für das dritte und 219 Euro für das vierte und jedes weitere Kind. Weil die Erhöhung rückwirkend zum 1. Januar in Kraft tritt, steht im Oktober pro Kind eine Nachzahlung von 32 Euro (8 Monate x 4 Euro) ins Haus. „Erhöhte Kindergeldbeträge und Nachzahlungen sind in der Regel automatisch vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt“, gibt die Verbraucherzentrale NRW Schuldnern mit Pfändungsschutz-Konto (P-Konto) die folgenden Tipps, damit dem Nachwuchs das Existenzminimum verbleibt:

 

Aktuelles Kindergeld ab September automatisch geschützt: Zwischen September und Dezember werden die laufenden Kindergeldzahlungen jeweils vier Euro pro Kind und Monat höher als bislang sein. Banken und Sparkassen haben zugesichert, dass dieses Plus jeweils automatisch in die bestehenden Freibeträge auf P-Konten eingepflegt wird. Bereits vorliegende P-Konto-Bescheinigungen beziehungsweise Kindergeld-Bescheide sind weiterhin gültig und müssen nicht angepasst werden.
Nachzahlung maschinell erkannt: Die erhöhten Beträge für Januar bis August (8 x 4 Euro = 32 Euro pro Kind) zahlen die Familienkassen im Oktober nach. Anhand eines speziellen Textschlüssels (KG2015NZ) können Banken und Sparkassen erkennen, dass es sich bei dieser Gutschrift um die Kindergeld-Nachzahlung handelt. Es ist davon auszugehen, dass die Nachzahlungen im Oktober dementsprechend automatisch berücksichtigt werden und den Freibetrag erhöhen. Bei maschinell erstellten Nachzahlungen bedarf es deshalb keiner zusätzlichen Bescheinigung oder Anpassung.

 

Anpassung bei manuell bearbeiteter Nachzahlung: In Einzelfällen – bei etwa 5 Prozent aller Berechtigten – wird das Kindergeld samt Nachzahlung manuell berechnet und teilweise auch schon vor Oktober angewiesen. Dann fehlt die spezielle Kennzeichnung, sodass die von den Kreditinstituten eingesetzten Programme zur Pfändungsbearbeitung die Nachzahlung nicht als geschützte Gutschrift erkennen können. Kontoinhaber müssen sich um deren Schutz deshalb individuell kümmern – gegebenenfalls durch Vorlage eines Bescheids der Familienkasse. Achtung: Die Familienkassen informieren betroffene Kindergeld-Empfänger nicht über den notwendigen Nachzahlungsschutz. Deshalb sollten Verbraucher selbst aktiv werden und bei einer solchen Zahlung mit ihrer Bank oder Sparkasse Kontakt aufnehmen und bei Bedarf die erforderlichen Nachweise vorlegen.

 

Anpassung bei Freigabebeschlüssen: Wenn durch das Vollstreckungsgericht, die Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers beziehungsweise in einem laufenden Insolvenzverfahren durch das Insolvenzgericht ein individueller Freigabebeschluss getroffen wurde, der den bisher gültigen Kindergeldbetrag einbezieht, müssen Schuldner unbedingt aktiv werden. Denn bei der für den Beschluss zuständigen Stelle ist umgehend eine Anpassung an die neuen Kindergeldbeträge – eventuell zuzüglich der einmaligen Nachzahlung im Oktober – zu beantragen. Wer das versäumt, dem gehen Erhöhung und Nachzahlung verloren. Achtung: Die Antragstellung wäre gleichzeitig Gelegenheit, das Kindergeld aus dem bezifferten Freibetrag herausnehmen zu lassen und dem Kreditinstitut künftig für den Schutz des Kindergelds den Bescheid der Familienkasse vorzulegen. Das würde nicht nur dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Verfahren entsprechen, sondern auch bei der ins Haus stehenden nächsten Erhöhungsrunde zum Jahreswechsel 2015/2016 eine erneute Antragstellung ersparen.

Pressemeldung Verbraucherzentrale NRW


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