Logo-IHKDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat nach sechs Monaten Mindestlohngesetz Bilanz gezogen und angekündigt, die Aufzeichnungspflichten zu lockern. Außerdem soll es bei der Auftraggeberhaftung Klarstellungen geben und die Lohnschwelle, ab der Aufzeichnungen vorzunehmen sind, soll von 2.958 EUR auf 2.000 EUR abgesenkt werden.
Die IHK-Organisation hatte sich intensiv für Erleichterungen eingesetzt. „Die angekündigten Maßnahmen sind Schritte in die richtige Richtung“, so Svenja Jochens, Justitiarin der Industrie- und Handelskammer Lippe zu Detmold (IHK). „Denn gerade hier hat die Bürokratiebelastung für die Unternehmen zu großem Unmut geführt.“
Zukünftig soll sowohl bei der zivilrechtlichen Haftungsfrage als auch bei der Anwendung der Bußgeldvorschriften ein „eingeschränkter“ Unternehmerbegriff zugrunde gelegt werden wie ihn die Rechtsprechung für die zivilrechtliche Haftung im Arbeitnehmerentsendegesetz entwickelt hat. „Das heißt, dass ein Unternehmer nur die Verantwortung für beauftragte Unternehmen trägt, wenn eigene vertraglich übernommene Pflichten weitergegeben werden“, so Jochens. Damit wird in den Fällen einer Beauftragung eines anderen Unternehmens klargestellt, dass hier im Hinblick auf den Mindestlohn keine Auftraggeberhaftung besteht. „Ob darüber hinaus praktische Probleme bei der Auftraggeberhaftung bestehen, werden wir weiter beobachten“, so die Juristin.
Auch wird es zukünftig im Zusammenhang mit Praktika einen Praxisleitfaden für Hochschulen, Betriebe, Praktikanten, Auszubildende und Studierende geben. Das BMAS hat hier einen hohen Informationsbedarf festgestellt.
Für Rückfragen steht Ihnen als Ansprechpartnerin Svenja Jochens unter Tel: 05231-7601-43 oder E-Mail: jochens@detmold.ihk.de zur Verfügung.

Pressemeldung IHK


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